WEISSER RING e. V.
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Allgemeine Opferrechte

Opfer von Straftaten bedürfen im Strafverfahren eines besonderen Schutzes. Sie müssen ihre Belange im Strafverfahren effektiv vertreten können. Der WEISSE RING hat sich seit seinem Bestehen (1976) nachdrücklich dafür eingesetzt, einen Bewusstseinswandel zugunsten der Opfer von Kriminalität herbeizuführen und die notwendigen Opferschutzrechte zu schaffen. Viel ist zugunsten der Opferinteressen erreicht worden.

Das Opferschutzgesetz aus dem Jahre 1986, das Zeugenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 und das Opferrechtsreformgesetz aus dem Jahre 2004 waren wichtige Schritte auf dem Weg, das Opfer aus der Rolle eines bloßen Beweismittels herauszuführen und ihm die Stellung eines mit eigenen Rechten ausgestatteten Prozessbeteiligten zu verschaffen. Der Persönlichkeitsschutz für das Opfer wurde verbessert. Für bestimmte besonders schwer betroffene Opfer wurde der staatlich bezahlte Opferanwalt eingeführt. Auch in Verfahren gegen Jugendliche wurde der Opferschutz verbessert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) wurden mit Wirkung vom 1. September 2013 neben anderen Verbesserungen die Regelung über die kostenlose Beiordnung eines Opferanwalts (§ 397a StPO) etwas erweitert und ein Recht des Opferzeugen, sich zu den Tatfolgen zu äußern, ausdrücklich anerkannt (§ 69 Abs. 2 StPO). Auch wurden die Bestimmungen über die richterliche Videovernehmung erweitert, um Opferzeugen eine Vernehmung in der Hauptverhandlung möglichst zu ersparen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO). Die EU-Opferschutzrichtlinie vom 25.10.2012 war Anlass für das 3. Opferrechtsreformgesetz vom Dezember 2015, in dem vor allem die Informationsrechte des Verletzten erweitert und die psychosoziale Prozessbegleitung für besonders schutzbedürftige Opfer eingeführt wurden. Opfer haben das Recht auf Ersatz des erlittenen materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld.

Inhalte in der Übersicht

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    Rechte im Strafverfahren

    Es ist völlig normal, dass für ein Opfer die Beteiligung an einem Strafprozess mit vielen Unsicherheiten und Ängsten verbunden ist. Als Betroffener einer Straftat möchte man wissen, was einen erwartet und wie man sich verhalten soll.

    Deutschland hat mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz im Jahr 2015 die EU-Richtlinie über die Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten umgesetzt. Damit gilt grundsätzlich, dass mit Opfern  respektvoll umgegangen werden und ihnen Anerkennung zuteil werden muss. Diskriminierungen jeglicher Art sind zu vermeiden und Opfer sind vor erneuter Viktimisierung zu schützen.

    Einen Überblick über das deutsche Strafverfahren, der dort handelnden Personen und über die Rechte die Ihnen als Opfer einer Straftat bereits ab der Strafanzeige sowie außerhalb und innerhalb des Strafverfahrens zustehen, können Sie sich auf www.infovictims.de im Bereich „Strafverfahren“  verschaffen.

    Falls Sie nähere Informationen benötigen, konkrete Fragen haben oder einen persönlichen Ansprechpartner haben möchten, wenden Sie sich bitte an das Opfer-Telefon des WEISSEN RINGS unter der in Deutschland kostenfreien Nummer 116 006.

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    Recht auf Schadensersatz und Entschädigung

    Als Opfer einer Straftat können Sie Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld bereits innerhalb des Strafverfahrens geltend machen, dem sogenannten Adhäsionsverfahren. Nähere Informationen zum Adhäsionsverfahren finden Sie hier: 

    Ebenso ist es möglich, Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche in einem gesonderten Zivilverfahren geltend zu machen.

    Im Strafverfahren ist auch eine Wiedergutmachungsauflage zugunsten des Opfers möglich. 

    Auch im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist es möglich, eine Ausgleichszahlung, ein Schmerzensgeld oder eine andere Ausgleichsleistung zu vereinbaren. Weitere Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich finden Sie hier:

    Opfer, die durch eine vorsätzliche rechtwidrige Straftat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Das gilt auch für Personen, die bei der rechtmäßigen Abwehr eines Angriffs verletzt wurden oder die durch eine Straftat geschädigt wurden, die gegen einen anderen gerichtet war. Die Leistungen richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 

    Das Opferentschädigungsgesetz erstattet keine Sach- oder Vermögensschäden. In einigen Bundesländern gibt es Landesstiftungen, die unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag finanzielle Hilfe auch für Sachschäden oder Schmerzensgeld leisten können. Gerne können die Mitarbeiter des WEISSEN RING Auskunft darüber geben, ob es in Ihrem Bundesland eine Landesstiftung gibt.  

    Für Opfer extremistischer Übergriffe oder deren Hinterbliebenen hat der Deutsche Bundestag Gelder als freiwillige staatliche Leistungen zur Verfügung gestellt. Sachschäden werden davon nicht erfasst, aber z.B. Körper- und Gesundheitsverletzungen oder Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Informationen, ein Merkblatt und das Antragsformular finden Sie hier:

    Auch für Personen, die im In- oder Ausland Opfer eines Terroranschlages wurden, hat der Deutsche Bundestag Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Hier sind z.B. Leistungen für Körperschäden möglich. Ausführliche Informationen sowie das Antragsformular finden Sie hier:

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