Hinweis zum Umgang mit Opfern in der Privatinsolvenz
Hinweis zum Umgang mit Opfern in der Privatinsolvenz
Die materiellen Hilfen des WEISSEN RINGS bieten häufig Möglichkeiten, Opfern nach einer Straftat in einer Notsituation zu helfen. Es besteht jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Opferhilfe, vielmehr knüpft deren Bewilligung an satzungskonforme Bedingungen an.
Dabei ist zudem sicherzustellen, dass unsere Leistungen auch tatsächlich bei den Betroffenen ankommen. Die Privatinsolvenz kann dabei eine wichtige Rolle spielen, da die Gefahr besteht, dass die materiellen Hilfen des WEISSEN RINGS in die Insolvenzmasse einfließen.
Der Ablauf der Privatinsolvenz unterteilt sich in zwei Verfahrensabschnitte:
Die konkrete Opferarbeit mit Betroffenen, die sich in der Privatinsolvenz befinden, hängt demnach von dem Verfahrensabschnitt ab. Der WEISSE RING muss vom Insolvenzverwalter Auskunft darüber einholen, welche Phase der Insolvenz das Opfer aktuell durchläuft. Sollte sich das Opfer in der 1. Phase befinden, benötigen wir eine Bestätigung des Insolvenzverwalters über die insolvenzrechtliche Unbedenklichkeit der Opferhilfe.
Daher möchten wir Sie bitten, bei Antragsstellung einer Opferhilfe, die Kontaktdaten des zuständigen Insolvenzverwalters anzugeben.
Um die Bearbeitung eines Opferhilfeantrages in der BGS zu beschleunigen, kann dieser Brief auch von der Außenstelle (vor der Beantragung einer Opferhilfe) an den Insolvenzverwalter gesandt werden. Dessen Antwort sollte dann mit den Opferunterlagen eingereicht werden. Der Formbrief ist diesem Dokument angehängt, sowie im Bereich Formulare abrufbar.
Wenn Sie nähere Auskünfte oder Unterstützung zu dieser Thematik benötigen, hilft Ihnen der dem Opfernamen zugehörige Opferfall-Sachbearbeiter gerne weiter.