Unsere Arbeit
Umfassende Hilfe für Menschen, die von Straftaten betroffen sind: Darum geht es uns. Deshalb unterstützen wir Betroffene ganz praktisch, setzen uns politisch für die Belange der Opfer ein und engagieren uns für die Kriminalprävention.
Inhalte in der Übersicht
Wer wir sind
Wir helfen Kriminalitätsopfern.
Unabhängig von Geschlecht, Alter, Religion, Staatsangehörigkeit und politischer Überzeugung erhalten Opfer von Kriminalität bei uns schnelle und direkte Hilfe. Zu diesem Zweck haben wir ein deutschlandweites Netz von rund 3.000 ehrenamtlichen Opferhelferinnen und Opferhelfern in mehr als 400 Außenstellen aufgebaut. Außerdem sind wir für Politik, Justiz, Verwaltung, Wissenschaft und Medien in allen Fragen der Opferhilfe und des Opferschutzes sachkundiger und anerkannter Ansprechpartner.
Der WEISSE RING wurde am 24. September 1976 in Mainz als „Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.“ gegründet und zählt aktuell mehr als 40.000 Mitglieder.
Unsere Satzung zum Download
Wie wir helfen
Wir geben Betroffenen wieder Mut und neue Hoffnung.
Die immaterielle Hilfe ist das wichtigste Element unserer Opferarbeit im WEISSEN RING. Schon ein Telefongespräch, der Besuch am Krankenbett oder die Hilfe im Umgang mit Behörden können den Betroffenen wieder Mut und neue Hoffnung geben. Opfer einer Straftat sollen das Gefühl haben, nicht vergessen worden zu sein.
Zu unseren Hilfsmöglichkeiten zählen unter anderem menschlicher Beistand und persönliche Betreuung, Begleitung zu Terminen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, Gewährung von Rechtsschutz sowie finanzielle Unterstützung von tatbedingten Notlagen.
Unsere Opferhelfer werden mit einem mehrstufigen Seminarprogramm darauf vorbereitet, professionell zu helfen. Die Ausbildung ist systematisch und methodisch auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
Was wir wollen
Wir wollen die Situation von Geschädigten verbessern.
Schon hunderttausenden unmittelbar und mittelbar Betroffenen haben wir durch vielfältigen Einsatz beim Bewältigen ihrer schwierigen Lebenslage zur Seite gestanden. Zugleich übernehmen wir eine Lotsenfunktion. Das heißt, wir zeigen fallbezogen auch Unterstützungsmöglichkeiten auf, die für Opfer auf den ersten Blick nur schwer erkennbar sind. Oft fehlt es aber auch an leicht zugänglicher Information. Die rechtliche und soziale Situation der Geschädigten muss spürbar verbessert werden.
Wie wir unsere Arbeit finanzieren
Wir brauchen Ihre Hilfe.
Unsere Tätigkeit finanzieren wir aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Geldbußen und testamentarischen Zuwendungen. Unsere Förderer geben uns damit die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit mit Nachdruck für die Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation von Kriminalitätsopfern einzutreten. Die uns zugewandten Mittel setzten wir – unter Anwendung betriebswirtschaftlich sinnvoller Methoden – planvoll, wirtschaftlich und effektiv ein. Staatliche Zuschüsse nimmt der WEISSE RING nicht in Anspruch.
Spendenkonto
Deutsche Bank Mainz
IBAN: DE26 5507 0040 0034 3434 00
BIC: DEUTDE5MXXX
Unsere Struktur
Kern der Arbeit des WEISSEN RINGS ist die ehrenamtliche Opferhilfe vor Ort. Um sie zu ermöglichen, zu unterstützen und wo nötig zu ergänzen, ist eine umfangreiche Struktur gewachsen.
GESCHÄFTSFÜHRENDER BUNDESVORSTAND
WEITERE MITGLIEDER DES BUNDESVORSTANDES
LANDESVORSITZENDE, MITGLIEDER DES BUNDESVORSTANDES
VERANTWORTLICHE DER BUNDESGESCHÄFTSSTELLE
Mitglieder der Fachbeiräte
Fachbeirat Aus- und Weiterbildung
Fachbeirat Kriminalprävention
Fachbeirat Medizin/Psychologie
Fachbeirat Sozialrecht
Fachbeirat Strafrecht
Unsere Satzung
(Fassung: 15.09.2018)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen WEISSER RING Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur Verhütung von Straftaten e. V.
(2) Er hat seinen Sitz in Mainz.
(3) Der Verein ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck und Ziele des Vereins sind die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung der Kriminalprävention sowie die Unterstützung von Kriminalitätsopfern, die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Hilfe für Personen, die durch mit Strafe bedrohte Handlungen geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kriminalitätsopfer geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten - sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen.
2. Kriminalitätsvorbeugung. Dazu gehören insbesondere:
a) die Erforschung und Erprobung geeigneter Methoden und Praktiken für vorbeugende Maßnahmen,
b) die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren, die ihr von der Kriminalität drohen und über die Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, unter Einschluss der Verbesserung der technischen Sicherheitseinrichtungen,
c) Unterstützung und Betreuung von Personen, die in der Gefahr sind, Straftaten zu begehen (Verbrechensprophylaxe durch Sozialisation oder Resozialisierung),
d) allgemeine Werbung für soziales Verhalten.
3. Unterstützung von Projekten der Schadenswiedergutmachung und des Täter-Opfer-Ausgleichs. Dazu gehören insbesondere:
a) die Beratung und Betreuung der Opfer im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs,
b) im Einzelfall die Beteiligung an Ausgleichsverhandlungen,
c) die Verwaltung und Betreuung von Opferfonds aus zweckgebundenen Drittmitteln.
4. Die Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Kriminalitätsopferhelfern.
5. Mitarbeit in Gremien außerhalb des Vereins zur Förderung und Erfüllung der Vereinsziele.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung der Kriminalprävention oder die Unterstützung von Kriminalitätsopfern, die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind.
(5) Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 4 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Todes wegen, von den Behörden zugunsten des WEISSEN RINGS verhängten Geldbußen sowie sonstigen Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Satzungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.
(2) Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Bundesdelegiertenversammlung festgelegt werden. Die Beiträge sind zu Beginn eines Jahres fällig. Sie können in vorher festgelegten Raten gezahlt werden. Näheres regelt die von der Bundesdelegiertenversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz auf schriftlich begründeten Vorschlag des Landesvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand erlassen werden.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(3) Der Bundesvorstand kann natürlichen und juristischen Personen, die sich beispielhaft und richtungsweisend um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Bundesvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(7) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es die Interessen oder Ziele des Vereins in grober Weise verletzt oder durch sein persönliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der Geschäftsführende Bundesvorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde beim Bundesvorstand zulässig. Der Beschluss des Bundesvorstandes ist endgültig.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Bundesdelegiertenversammlung,
2. der Bundesvorstand,
3. der Geschäftsführende Bundesvorstand.
§ 7 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Bundesdelegiertenversammlung. Sie besteht aus 200 gewählten Bundesdelegierten, im Verhinderungsfall den gewählten Bundesersatzdelegierten, und den Mitgliedern des Bundesvorstandes. Jedes Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung verfügt über eine Stimme.
(2) Die Bundesdelegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Jedes Vereinsmitglied kann daran teilnehmen. Sie ist durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und spätestens acht Wochen, bei besonderer Eilbedürftigkeit drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Bundesvorstand. Maßgeblich für die Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels oder der Posteinlieferungsliste. Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Bundesdelegierten dieses beim Geschäftsführenden Bundesvorstand beantragt. Geleitet wird die Bundesdelegiertenversammlung von einem Versammlungsleiter, einem Beisitzer und einem Schriftführer, die vom Bundesvorstand vorgeschlagen und von der Bundesdelegiertenversammlung gewählt werden.
(3) Zu den Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung gehören:
1. Abgrenzung der Landesverbände,
2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Bundesvorstandes und des Geschäftsführenden Bundesvorstandes,
3. vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode die Neuwahl der Mitglieder des Bundesvorstandes nach § 9 Abs. 1 Ziffern 1 und 2,
4. Bestätigung der kommissarisch eingesetzten Mitglieder des Bundesvorstandes für die restliche Wahlperiode,
5. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die das Finanzgebaren des Vereins prüfen; sie berichten der Bundesdelegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Bundesvorstandes sein; ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig,
6. Wahl von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Bundesvorstandes,
7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
(4) Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Amtszeit der in den Landesverbänden gewählten Bundesdelegierten beträgt zwei Jahre. Die Anzahl der auf die einzelnen Landesverbände entfallenden Bundesdelegierten wird entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder festgelegt. Maßgebend für die Aufschlüsselung der auf die Landesverbände entfallenden Bundesdelegierten ist die zentrale Mitgliederkartei der Bundesgeschäftsstelle mit Stand vom 31.12. des der Bundesdelegiertenwahl vorangehenden Kalenderjahres. Jeder Landesverband erhält mindestens drei Bundesdelegierte. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied in seinem Landesverband. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Näheres bestimmt die Versammlungs- und Wahlordnung.
(6) Anträge sind spätestens vier Wochen, soweit sie sich auf Satzungsänderungen beziehen bis spätestens 12 Wochen vor der Bundesdelegiertenversammlung beim Geschäftsführenden Bundesvorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Dringlichkeit zustimmen und die Anträge keine Satzungsänderung betreffen.
§ 8 Gliederung des Vereins in Landesverbände, Außenstellen und zentrale ehrenamtliche Dienste
(1) Der WEISSE RING gliedert sich in regionale Bereiche (Landesverbände). In den Landesverbänden werden Außenstellen eingerichtet. Daneben gibt es einen Bereich für zentrale ehrenamtliche Dienste. Die Bereiche besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) In den Landesverbänden finden alle zwei Jahre vor der ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung Landesmitgliederversammlungen statt. Der Landesvorsitzende kann eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung einberufen; auf Beschluss des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist eine solche einzuberufen. Näheres regelt die Versammlungs- und Wahlordnung.
(3) Aufgabe der Landesmitgliederversammlung ist u. a.:
1. Wahl des Landesvorsitzenden und des stellvertretenden Landesvorsitzenden und ggf. Wahl eines weiteren stellvertretenden Landesvorsitzenden,
2. Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Landesvorsitzenden bzw. der stellvertretenden Landesvorsitzenden,
3. Entlastung des Landesvorsitzenden bzw. der stellvertretenden Landesvorsitzenden,
4. Wahl der Bundesdelegierten und Bundesersatzdelegierten.
(4) Der Landesvorsitzende leitet den Landesverband nach den Vereinsrichtlinien und im Auftrag des Geschäftsführenden Bundesvorstands; dies umfasst insbesondere:
1. Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins auf Landesverbandsebene,
2. Ernennung und Abberufung der Außenstellenleiter, deren Vertreter und der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
3. bei Bedarf Ernennung und Abberufung von Beauftragten für außenstellenübergreifende Aufgaben,
4. Festlegung der Grenzen der Außenstellen.
Der Landesvorsitzende vertritt die Interessen des Landesverbandes in den Vereinsorganen.
(5) Die Amtszeit der Landesvorsitzenden und der stellvertretenden Landesvorsitzenden beträgt vier Jahre. Die jeweilige Amtszeit endet, vorbehaltlich einer Amtsniederlegung, einer Abberufung oder des Wegfalls des Wahlrechts, spätestens mit der Neuwahl eines Landesvorsitzenden bzw. der Neuwahl von stellvertretenden Landesvorsitzenden. Bei Neuwahl auf einer außerordentlichen Landesmitgliederversammlung endet die Amtszeit des neu Gewählten mit Ablauf der Amtszeit des bisher Gewählten. Ist der stellvertretende Landesvorsitzende an der Wahrnehmung seiner Aufgaben dauerhaft verhindert und ist ein weiterer stellvertretender Landesvorsitzender nicht bereits gewählt, kann der Landesvorsitzende einen kommissarischen stellvertretenden Landesvorsitzenden längstens bis zur nächsten Wahl von stellvertretenden Landesvorsitzenden bestellen. Dieser nimmt alle Rechte und Pflichten des stellvertretenden Landesvorsitzenden wahr.
(6) Der Landesvorsitzende und der stellvertretende Landesvorsitzende können bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinsinteressen oder die Erfordernisse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit abberufen werden. Darüber beschließt nach Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes der Bundesvorstand. Für eine Abberufung ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstandes erforderlich. Die Entscheidung des Bundesvorstandes ist unanfechtbar. Wer abberufen wurde, kann nicht erneut zum Landesvorsitzenden oder stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt werden.
§ 9 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus:
1. den Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes,
2. bis zu neun weiteren Mitgliedern des Bundesvorstandes, davon mindestens zwei Außenstellenleiter sowie zwei Berater der zentralen ehrenamtlichen Dienste,
3. den in den Landesverbänden gewählten Landesvorsitzenden – im Fall der Verhinderung einem jeweiligen stellvertretenden Landesvorsitzenden,
4. den Ehrenvorsitzenden.
(2) Aufgaben des Bundesvorstandes sind:
1. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit und Leitung des Vereins sowie die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten,
2. Wahl des Bundesgeschäftsführers,
3. Bestellung des Abschlussprüfers,
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs. 3),
5. Entscheidung über die Mitgliedsausschlussbeschwerde (§ 5 Abs. 7 Satz 4),
6. Entscheidung über die besondere Eilbedürftigkeit bei der Einberufung der Bundesdelegiertenversammlung (§ 7 Abs. 2 Satz 4),
7. Vorschlagsrecht für die Versammlungsleitung der Bundesdelegiertenversammlung (§ 7 Abs. 2 Satz 7),
8. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenvorsitzenden (§ 7 Abs. 3 Ziffer 6),
9. Abberufung von Landesvorsitzenden und stellvertretenden Landesvorsitzenden aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 6 Satz 2),
10. Einsetzung kommissarischer weiterer Mitglieder im Bundesvorstand (§ 9 Abs. 4 Satz 2),
11. Vorschlagsrecht für und kommissarische Einsetzung von Landesvorsitzenden im Geschäftsführenden Bundesvorstand (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3) und
12. Berufung von Fachbeiräten (§ 11).
(3) Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung oder die Versammlungs- und Wahlordnung nichts anderes bestimmen, mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied des Bundesvorstandes hat nur eine Stimme. Die Ehrenvorsitzenden haben kein Stimmrecht. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bundesvorsitzenden. Bei dringenden Entscheidungen kann der Bundesvorsitzende den Bundesvorstand um schriftliche Stimmabgabe bitten. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Bundesvorstandes nach Absatz 1 Ziffer 2 beträgt vier Jahre. Der Bundesvorstand kann bei Ausscheiden eines solchen Mitgliedes bis zur darauf folgenden ordentlichen Bundesdelegiertenversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.
§ 10 Geschäftsführender Bundesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus:
1. dem Bundesvorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes.
Unter den weiteren Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes soll ein vom Bundesvorstand vorgeschlagener Landesvorsitzender sein.
(2) Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Bundesvorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes, bei Verhinderung des Bundesvorsitzenden der Schatzmeister mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes den Verein vertreten soll.
(3) Der Geschäftsführende Bundesvorstand leitet die Arbeit des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Amtszeit des Geschäftsführenden Bundesvorstandes beträgt grundsätzlich vier Jahre – er bleibt so lange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt worden sind. Die Amtszeit des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 endet mit dessen Amtszeit als Landesvorsitzender. Der Bundesvorstand kann in diesem Fall einen Landesvorsitzenden kommissarisch für den Rest der Amtszeit in den Geschäftsführenden Bundesvorstand wählen.
§ 11 Fachbeiräte
Der Bundesvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit zu seiner Beratung und Unterstützung Fachbeiräte berufen.
§ 12 Bundesgeschäftsführung
(1) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins nach den Vorgaben der Vereinsorgane (§ 6) besteht am Sitz des Vereins eine Bundesgeschäftsstelle, die von einem Bundesgeschäftsführer geleitet wird.
(2) Der Bundesgeschäftsführer nimmt an den Versammlungen sämtlicher Organe mit beratender Stimme teil.
§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
(1) Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Offizielles Mitteilungsblatt des Vereins ist die Mitgliederzeitschrift.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Bundesdelegiertenversammlung entscheiden, die zu diesem Zwecke einzuberufen ist. Die Auflösung kann nur mit 4/5 der nach der Satzung Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 15 Schlussbestimmung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsbezogene Unterscheidung verzichtet. Gemeint ist stets die weibliche und männliche Form.
Diese Satzung wurde zuletzt in der Bundesdelegiertenversammlung am 15.09.2018 geändert.
Beitragsordnung
(Fassung: 20.10.2012)
- Mitglieder zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von € 2,50.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Für Schüler/innen, Studierende und Auszubildende sowie für Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, ermäßigt sich der Mindestbeitrag um 50 %.
- Der Mindestbeitrag für Ehepaare beträgt monatlich € 3,75.
- Mitgliedern, die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand erlassen werden.